Die wichtigsten Änderungen

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969
Für diese Übergangsgeneration wurden Ausgleichsmassnahmen geschaffen. Frauen, welche die Rente im Referenzalter oder später beziehen, erhalten einen lebenslänglichen Rentenzuschlag. Der Grundzuschlag beläuft sich je nach durchschnittlichem Jahreseinkommen auf CHF 50 bis CHF 160. Ein degressiv-progressives Modell nach Geburtsjahr definiert die Abstufung des Zuschlags. Dieser Zuschlag unterliegt nicht der Plafonierung bzw. der maximalen Altersrente, sondern wird zusätzlich bezahlt und löst keine Kürzung von Ergänzungsleistungen aus.
Ein weiterer Parameter bildet die Beitragsdauer. Bei unvollständiger Beitragszeit wird der Rentenzuschlag im Verhältnis der Skala 44 zur Teilrentenskala gekürzt. Entscheiden sich Frauen der Übergangsgeneration für einen Vorbezug, so können sie ab 1. Januar 2025 von vorteilhafteren Kürzungssätzen profitieren. Wie beim Rentenzuschlag, werden auch hier die Kürzungssätze unterschiedlich angesetzt. Wiederum ist das durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend für die Höhe des Kürzungssatzes. Tiefere Einkommen werden tendenziell weniger stark gekürzt. So hat beispielsweise eine Frau, welche die Altersrente mit 64 Jahren vorbezieht und das durchschnittliche Jahreseinkommen die Grenze von CHF 58’800 nicht übersteigt, keine Kürzung trotz Vorbezug. Die maximale Vorbezugsdauer beträgt zwei Jahre. Frauen der Übergangsgeneration haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Altersrente bereits mit 62 Jahren zu beziehen.

Flexibilisierungsmöglichkeiten beim Rentenbezug in der AHV
Es besteht die Möglichkeit eines Teil-Vorbezugs oder Teil-Aufschubs. Der Anteil muss mindestens 20% sein und maximal 80% und darf auch in Franken angegeben werden. Neu kann auch eine Kombination aus beiden Möglichkeiten gewählt werden.
Während der gesamten Laufzeit zwischen 63 und 70 Jahren besteht die Gelegenheit einer einmaligen Änderung des Vorbezugs oder Aufschubs Anteils.

Weiterarbeit nach dem Referenzalter
Heute erhalten Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Auf diesen Freibetrag kann ab 1. Januar 2024 verzichtet werden. Die geleisteten Beiträge können in Form von zusätzlichen Erwerbseinkommen oder von zusätzlichen Beitragszeiten an die künftige Rente angerechnet werden. Jede Person darf zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr einen einmaligen Antrag auf Neuberechnung der Altersrente einreichen. Eine Neuberechnung ist auch für Personen mit einer laufenden Altersrente möglich, sofern die rentenberechtigte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.